Influencer und Steuern

Von Likes zu Steuern: Die wichtigsten Steuerregeln für Influencer

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Erzielen Sie als Influencer mit Ihrer Tätigkeit regelmäßige Einnahmen, sind Sie gewerblich tätig.
  • Neben der Gewerbeanmeldung sollten Sie Steuerpflichten wie Gewerbesteuer, Einkommensteuer und Umsatzsteuer im Blick behalten.
  • Erhalten Sie Sachzuwendungen wie Reisen, Hotelübernachtungen und Gratis-Produkte, müssen Sie diese ebenfalls versteuern.

Worum geht's?

Sie sind als Influencer oder Influencerin tätig und Influencer Marketing, Kooperationen, TikTok, Youtube & Co. sind Ihr Ding? Dann sind Sie hier genau richtig. Denn das Thema Steuern bereitet vielen Sorgen und wird daher gerne aufgeschoben. In diesem Beitrag finden Sie das Wichtigste, was Sie zum Thema Steuern für Influencer wissen müssen. Wir helfen Ihnen, sich im Steuerdschungel zurechtzufinden und rechtliche Hürden zu meistern.

 

1. Wer gilt als Influencer?

Wenn Sie Inhalte wie Bilder, Videos und Texte für Social Media Plattformen wie Instagram, TikTok, Youtube oder Twitch erstellen, sind Sie der klassische Influencer. Dabei nutzen Sie Ihre große Reichweite sowie Ihren Bekanntheitsgrad, um in hoher und regelmäßiger Frequenz mit Ihren Followern zu interagieren. Durch diese soziale Interaktion nehmen Sie Einfluss auf Ihre Follower. Haben Sie Ihre Präsenz schon hinreichend ausgebaut, lassen sich durch Werbung auch Einnahmen generieren.

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Wer Werbung macht, muss dies auch kennzeichnen. Wie das bei Instagram, Facebook & Co. funktioniert, lesen Sie in unserem Artikel ”Instagram, Facebook & TikTok: Werbung kennzeichnen leicht gemacht”.

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Ab 1000 Follower gelten Sie bereits als Micro-Influencer. Damit haben Sie zwar eine kleinere Reichweite, aber dadurch, dass Sie sich in der Regel auf ganz bestimmte Themen konzentrieren, können Sie Ihren Followern eine besonders intensive Interaktion bieten und so Einfluss auf eine bestimmte Nische nehmen. Das spiegelt sich auch in der Anzahl Ihrer Likes und Kommentare wider.

Ebenfalls nicht mehr wegzudenken sind die sogenannten Corporate-Influencer. Diese sind Mitarbeiter von Unternehmen, die in den sozialen Medien aktiv sind und als Markenbotschafter auftreten. Sie repräsentieren Ihr Unternehmen auf Social Media Plattformen und geben dem Unternehmen oder der Marke ein Gesicht.

2. Müssen Influencer ein Gewerbe anmelden?

Social Media Plattformen wie Instagram oder Snapchat sind fester Bestandteil des Alltags. Nutzer posten Beiträge oder erstellen Stories mit Inhalten aus dem Alltag, dem Beruf oder Ihren Urlauben.

Werden Unternehmen auf die Profile aufmerksam und bieten den Influencern oder Influencerinnen Geld oder Sachleistungen im Gegenzug für die Erwähnung eines Produkts, wird aus dem Hobby schnell ein Beruf. Stellen Sie Ihren Followern Rabattcodes zur Verfügung oder verdienen Provisionen über Affiliate-Links, sind Sie nicht mehr als Privatperson unterwegs, sondern gewerblich aktiv.

Die rechtliche Definition lautet wie folgt:
Wenn Sie als Influencer eine selbstständige Tätigkeit über einen längeren Zeitraum ausüben und damit einen Gewinn erzielen möchten, betreiben Sie einen Gewerbebetrieb.

Ist dies der Fall, sollten Sie vor Beginn Ihrer Tätigkeit ein Gewerbe anmelden.

AUFGEPASST

Auch wenn Sie in Ihrem Hauptberuf in einer anderen Branche tätig sind, müssen Sie ein Gewerbe anmelden, wenn Sie nebenberuflich als Influencer Geld einnehmen.

Die Anmeldung erfolgt beim Gewerbeamt der Gemeinde, in der sich Ihr Gewerbesitz befindet.

Beispiel: Influencerin A wohnt in Berlin und postet regelmäßig Stories auf Instagram. Da Sie durch Ihre Tätigkeit Einnahmen generiert, möchte Sie ein Gewerbe anmelden. Zuständig ist das Gewerbeamt in Berlin.

GUT ZU WISSEN

Influencer und Influencerinnen werden regelmäßig nicht als Freiberufler eingestuft. Voraussetzung wäre hierfür die Ausübung einer künstlerischen-journalistischen Tätigkeit. In diesem Fall wäre keine Gewerbeanmeldung notwendig.

Wollen Sie Ihr Gewerbe anmelden, ist dies mittlerweile sogar online möglich. Wichtig ist hierbei, dass Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen und elektronisch an das zuständige Finanzamt übersenden. Daneben müssen Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben dokumentieren. Für die Anmeldung fallen Kosten zwischen 30 und 60 Euro an.

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LESE-TIPP

Alles rund um das Thema Gewerbeanmeldung lesen Sie in unserem Artikel “Ablauf, Anträge und Kosten: Das erwartet Gründer bei der Gewerbeanmeldung”.

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Beachten Sie, dass Sie nachträglich vom zuständigen Finanzamt als Gewerbetreibender eingeordnet werden können, wenn Sie unangemeldet ein Gewerbe betreiben.

3. Ist die Tätigkeit als Influencer steuerpflichtig?

Wie Ihre Tätigkeit als Influencer steuerlich einzustufen ist, ergibt sich aus den Steuergesetzen. Wichtig für Sie sind insbesondere das Einkommensteuergesetz, das Gewerbesteuergesetz und das Umsatzsteuergesetz.

Einkommenssteuer

Sobald Sie als Influencer mit Ihrer Tätigkeit Einkünfte (= Gewinne) erzielen, sind diese in der Einkommenssteuer anzugeben. Einkünfte umfassen die Gesamtheit der Einnahmen, die Sie im Rahmen Ihrer Influencer-Tätigkeit erzielen. Dazu gehören auch Sachzuwendungen (z.B. ein E-Book), die Sie zu Werbezwecken erhalten.

Eine Einkommensteuererklärung müssen Sie nur dann abgeben, wenn die Gesamtheit Ihrer Einkünfte (inklusive der Einkünfte aus sonstigen Tätigkeiten) im Kalenderjahr über dem jährlichen Grundfreibetrag liegt. Zuvor sollten alle abzugsfähigen Kosten wie z.B. Krankenversicherungs-, Pflegeversicherungs-, oder Rentenversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Grundfreibetrag für 2025 liegt bei 12.096 €.

Sie müssen der Einkommensteuererklärung zudem die Anlage G zur Ermittlung des Gewinns Ihrer Tätigkeit beifügen. Zur Gewinnermittlung sind die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abzuziehen (Gewinn = Einnahmen – Ausgaben). Zur Gewinnberechnung wird regelmäßig die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) angewendet.

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Sie müssen eine EÜR erstellen, haben dies zuvor aber noch nie gemacht? In unserem Artikel “So erstellen Selbstständige eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)” erklären wir Ihnen, wie das geht.

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Üben Sie Ihre Tätigkeit als Influencer nur nebenberuflich aus, sind Einkünfte bis zu 410 € steuerfrei. Einnahmen bis zu 820 Euro müssen teilweise versteuert werden, alles über diesen Betrag muss voll versteuert werden.

Gewerbesteuer

Sofern Ihre Tätigkeit als Influencer als Gewerbe einzustufen ist und der Gewinn den Freibetrag von 24.500 Euro übersteigt, müssen Sie zudem noch Gewerbesteuern zahlen. Wie bereits oben erwähnt, müssen Sie keine Gewerbesteuer zahlen, wenn Sie als Freiberufler gelten.

Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine kommunale Steuer. Daher variiert die Höhe der anfallenden Steuer von Gemeinde zu Gemeinde. Der von der Gemeinde bestimmte Prozentsatz wird Gewerbesteuerhebesatz genannt und kann jedes Jahr aufs Neue festgelegt werden.

Der Freibetrag gilt nur für Einzelunternehmer und Personengesellschaften und nicht für Kapitalgesellschaften.

Liegen Ihre Erträge unterhalb des Freibetrags, müssen Sie keine Gewerbesteuererklärung abgeben. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können Sie die gezahlte Gewerbesteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung anrechnen lassen.

Umsatzsteuer

Generieren Sie aus Ihrer auf Dauer angelegten Tätigkeit als Influencer Einnahmen, dann sind Sie ebenfalls nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) als Unternehmer einzustufen und müssen daher auch Ihre Unternehmensumsätze besteuern.

Damit geht einher, dass Sie mehrmals jährlich Umsatzsteuer – Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen machen, sowie die Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen müssen. Im Gegenzug können Sie sich die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen.

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LESE-TIPP

Sie wollen sich vertieft mit dem Thema Umsatzsteuer auseinandersetzen? In unserem Artikel “Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer: Wo ist da eigentlich der Unterschied?” beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen zum Thema.

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Sofern Ihre Unternehmensumsätze inklusive der darauf anfallenden Umsatzsteuer im Vorjahr 25.000 € nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr nicht über 100.000 € liegen, können Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

Aufgepasst: Sie sind nicht verpflichtet, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen, denn Sie haben ein Wahlrecht. Entscheiden Sie sich jedoch dafür oder dagegen, sind Sie für die nächsten fünf Jahre gebunden.

Entscheiden Sie sich für die Kleinunternehmerregelung, dürfen Sie auf Ihre Umsätze keine Umsatzsteuer erheben und diese auch nicht in Ihren Rechnungen ausweisen.

Ab dem Besteuerungszeitraum 2024 sind Sie auch nicht mehr verpflichtet, eine jährliche Umsatzsteuererklärung ans Finanzamt zu übermitteln. Allerdings entfällt auch das Recht, eine Vorsteuer für empfangene Leistungen geltend zu machen.

Sie können alternativ aber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten und eine freiwillige Umsatzsteuererklärung abgeben, um von Ihren Vorsteuerabzügen zu profitieren. In unserem Artikel “So funktioniert die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer” finden Sie alle wichtigen Infos zur Kleinunternehmerregelung.

4. Gratis, aber nicht steuerfrei: Wann Influencer Geschenke versteuern müssen

Grundsätzlich müssen Sie im Rahmen Ihrer Social Media Tätigkeit erhaltene Sachzuwendungen im Rahmen der Einkommensteuer bzw. im Rahmen der Umsatz- und Gewerbesteuer versteuern.

Sachzuwendungen sind beispielsweise kostenlose Reisen, Hotelübernachtungen, geschenkte Produkte und Einladungen zu Veranstaltungen. Hier kommt es entscheidend auf den tatsächlichen Marktwert der einschlägigen Sachzuwendungen an.

Beispiel: Kostet eine geschenkte Hotelübernachtung tatsächlich 120 € pro Nacht, müssen Sie auch diese 120 € als Besteuerungsgrundlage nehmen.

Insofern ist es wichtig, dass Sie Ihre erhaltenen Zuwendungen genau dokumentieren.

Unternehmen können Produkte, die sie an Influencer verschenken, auch pauschal mit 30% versteuern. Der Wert des Geschenks darf nicht über 10.000 € liegen. Erhalten Sie von dem Unternehmen mehrere Geschenke im Kalenderjahr, darf der Wert insgesamt auch nicht über 10.000 Euro liegen.

Findet eine Pauschalbesteuerung der Waren statt, sollten Sie sich diese durch den Warenhersteller schriftlich bestätigen lassen.

Geschenkte Artikel, deren Wert 10 € nicht überschreiten, sind Streuartikel und sind nicht zu versteuern. Dasselbe gilt für Artikel, die Sie zu Testzwecken erhalten und anschließend wieder zurückgeben.

5. Geld zurück vom Finanzamt! Diese Influencer-Kosten sind absetzbar

Gewinne müssen Sie regelmäßig über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln. Dabei sind die betrieblichen Ausgaben von den betrieblichen Einnahmen abzuziehen.

Je nach Ihrer konkreten Tätigkeit als Influencer können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Smartphones, Laptops, Kameras oder Software als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Gleiches kann auch für Reisen zu Drehs oder Shootings gelten, sofern Sie den betrieblichen Zweck nachweisen. Auch die Kosten für die Einrichtung des Arbeitsplatzes können abgesetzt werden. Hinzukommen Kosten für Geschäftsessen und Ausgaben für andere, notwendige Dienstleistungen.

In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 12.06.2019, Az. X R 20/17) entschieden, dass die Vermarktung des Namens Ihrer Person als Wirtschaftsgut zu behandeln ist. Dadurch können Sie die Vermarktung Ihres Namens als Einlage in den Betrieb einbringen. Für die Abnutzung dessen Einlagewertes können Sie darüber hinaus jährlich steuermindernde Absetzungen geltend machen (AfA) und so Steuern sparen.

6. Steuerhinterziehung als Influencer? Diese Folgen drohen, wenn Sie keine Steuern zahlen

Die steuerrechtliche Relevanz der Tätigkeit als Influencer wird von Influencern oft verkannt. Leider kann diese Unwissenheit im Einzelfall sehr teuer werden, wenn es zu hohen Steuernachzahlungen und dazugehörigen Zinszahlungen kommt. Sind Sie sich in Bezug auf Ihre Steuerpflicht unsicher, bietet es sich an, einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin zu kontaktieren und eine Fachberatung in Anspruch zu nehmen.

VORSICHT

In besonders schweren Fällen können sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen, wie Geld oder auch Freiheitsstrafen.

Lassen Sie sich insofern von Fachanwälten beraten. Beiträge wie diese oder die FAQ der verschiedenen Finanzbehörden verschaffen einen ersten Überblick, können die anwaltliche Beratung aber keineswegs ersetzen.

Durch einfache Internetrecherchen und Rückfragen bei Geschäftspartnern ist es für Finanzbehörden möglich, Ihre jeweiligen Einnahmen herauszufinden und darauf basierend Ihre Ausgaben einzuschätzen. Deshalb sollten Sie eine sorgfältige Dokumentation und Aufbewahrung Ihrer Einnahmen und Ausgaben pflegen, inklusive der jeweiligen Quittungen und Belege. Diese Aufzeichnungen sollten Sie für mindestens zehn Jahre aufbewahren.

7. FAQ

Was gilt bei minderjährigen Influencern?

Minderjährige Influencer (unter 18 Jahre) haben dem Grunde nach dieselben Pflichten wie erwachsene Influencer. Allerdings sind minderjährige Influencer beschränkt geschäftsfähig, sodass sie die Einwilligung Ihrer gesetzlichen Vertreter (meist die Eltern) und die Zustimmung des Familiengerichts benötigen, um gewerbefähig zu sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Minderjährige, hinsichtlich der Ausübung seiner Tätigkeit als Influencer unbeschränkt geschäftsfähig.

Wann muss man als Influencer ein Gewerbe anmelden?

Sie müssen als Influencer ein Gewerbe anmelden, wenn Sie regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht Einnahmen durch Kooperationen, Werbedeals oder Produktplatzierungen erzielen. Gelegentliche Gratisprodukte ohne Verpflichtung zur Gegenleistung gelten noch nicht als gewerbliche Tätigkeit, doch sobald eine klare geschäftliche Absicht erkennbar ist, greift die Gewerbepflicht.

Wie werden Affiliate-Einnahmen versteuert?

Affiliate-Marketing-Einnahmen zählen als selbständige Einkünfte und müssen nach den oben genannten Grundsätzen versteuert werden. Es können Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer anfallen. Sind Sie sich unsicher, welche Steuerarten Sie erfassen oder was in Ihrer Steuererklärung aufgeführt werden muss, sollten Sie sich von einem Steuerberater beraten lassen.

 

Katharina Steinröder
Katharina Steinröder, Ass. jur.
Legal Writerin

Katharina Steinröder ist Volljuristin und seit 2023 als Legal Writerin Teil des Redaktionsteams von eRecht24. Während Ihres Studiums hat sie sich vertieft mit strafrechtlichen Themen auseinandergesetzt. Bei eRecht24 schreibt sie vor allem Inhalte mit Bezug zum Internet- und Datenschutzrecht. Zusätzlich zu Ihrer Tätigkeit als Legal Writerin arbeitet sie als nebenamtliche Dozentin im öffentlichen Recht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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